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Professionell versichert.

Als unabhängiger Versicherungsmakler aus Warendorf verwalten wir seit über 25 Jahren Versicherungsverträge für Privatkundinnen und -kunden sowie Unternehmen. Dabei legen wir höchsten Wert auf eine unabhängige Beratung und erarbeiten für Sie einen bedarfsgerechten und kostengünstigen Versicherungsschutz – mit Ihnen und Ihren Bedürfnissen im Fokus. 

Die Betreuung Ihrer Versicherungen basiert auf unseren drei Kernkompetenzen: Analyse, Beratung und Verwaltung. Wir analysieren, welcher Versicherungsschutz erforderlich und sinnvoll ist und an welchen Stellen eine Über- oder Unterversicherung besteht. Als Ergebnis stellen wir Ihnen einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Versicherungsschutz zusammen.

Als Ihr Ansprechpartner stehen wir immer an Ihrer Seite, von der Haftpflichtversicherung bis hin zur Altersvorsorge. Selbstverständlich verwalten wir auch Ihre Versicherungsverträge, informieren Sie stetig über Änderungen und haben Ihren gesamten Versicherungsschutz durchgehend im Blick.

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22.08.2023

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Der Haus- und Grundbesitzer haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung einer Immobilie stehen „aus vermutetem Verschulden“ (§ 836 BGB). Was bedeutet das für Sie? Kommt es durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen Ihres Gebäudes zu Schäden an Menschen oder Sachen, so haften Sie, egal ob Sie eine Schuld trifft oder nicht. Es sei denn, Sie haben zur Schadenvorbeugung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und können dies auch beweisen! Zusätzlich besteht natürlich für alle anderen Schäden auch die Haftung nach § 823 BGB und der daraus abgeleiteten Verkehrssicherungspflicht.

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ist daher sinnvoll für alle Eigentümer von vermieteten Wohnungen und Häusern, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern,  Eigentümergemeinschaften und Eigentümer eines unbebauten Grundstückes. Es sind alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer als Immobilienbesitzer einem Dritten zugefügt hat, versichert. Nicht versichert sind Schäden an gemieteten, gepachteten, geliehenen und aufbewahrten fremden Sachen, Schäden mitversicherter Personen untereinander, Schadenersatzansprüche aus Umweltschäden (Ökoschutz), Schwammbildungm Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer oder auch Ansprüche aus Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum, Sondereigentum und Teileigentum. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht gilt für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. Im Schadenfall wird durch den Versicherer zunächst geprüft, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Unberechtigte Forderungen werden abgewehrt, gegebenenfalls auch gerichtlich. Sämtliche Kosten für den Rechtsstreit werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.

 

22.08.2023

Cyber-Risiken

Fallen die Begriffe „Hackerangriff“ und „Cybercrime“, denken viele automatisch an Menschen mit technischem Fachwissen. Es bedarf heute allerdings keiner besonderen Finesse mehr im Umgang mit dem Computer oder ausgefeilten Programmierkenntnissen, um als Täter aktiv zu werden. Die nötigen Tools und Anleitungen sind in einschlägigen Foren schnell gefunden und heruntergeladen. Neben dem Ziel der Bereicherung sind auch Racheakte oder Ideologien Motive für Cyberangriffe. Grundsätzlich könnte jeder zum Täter werden. Grundsätzlich kann jeder Betrieb betroffen und geschädigt werden UND ggf. auch als „unfreiwilliger Helfer“ schadenersatzpflichtig gemacht werden, wenn Dritte dadurch geschädigt werden, dass man bei Ihnen an deren Daten kam. Die finanziellen Folgen, die Ihnen aus einer Cyberattacke direkt oder indirekt entstehen können, dürfen Sie keinesfalls unterschätzen. 

Die Cyber-Versicherung ist für alle Gewerbetreibende, Freiberufler und Betriebsinhaber geeignet, die Daten nicht nur in Papierform verwalten. Versichert sind – je nach Umfang des Vertrages – die gerechtfertigten Haftpflichtansprüche, die aus dem Missbrauch der Daten entstanden, die in Ihrem Betrieb gespeichert waren. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Versicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es ggf. separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen. Auch Eigenschäden sind Teil des Versicherungsschutzes bzw. können mit abgedeckt werden. Die Tarife am deutschen Versicherungsmarkt unterscheiden sich teils sehr deutlich in ihren Deckungen. Der Leistungsumfang einer „Cyber-Risk-Versicherung“ erstreckt sich primär auf Kosten, die Ihrem Haus nach einer Attacke entstehen und auf Vermögensschäden, die durch „Ihren Beitrag“ Dritten zugefügt werden. Ein solcher Vertrag übernimmt je nach Versicherer, Tarif und vereinbartem Umfang: Kosten für IT-Forensik, Rechtsberatung, Informationskosten, Kreditüberwachungsdienstleistungen, Kosten für Krisenmanagement, Kosten für PR-Beratung, Betriebsunterbrechungsschäden, Vertragsstrafen (PCI), Lösegeldzahlungen, Wiederherstellungskosten oder Sicherheitsverbesserungen. Auch beim Deckungsumfang einer „Cyber-Risk-Versicherung“ kann es Ausnahmen geben. Regelmäßig sind dies z. B.: Verletzungen von Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie Patentrecht, Schäden aufgrund vorsätzlicher Verursachung, Auswirkungen von Krieg oder Terror, Schäden aus einer behördlichen Vollstreckung, Geldbußen oder Geldstrafen, Schäden im Binnenverhältnis von Versicherungsnehmer und mitversicherter Person oder Garantiezusagen. Wir möchten nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die hier genannten Punkte zu Deckungsumfang und Ausnahmen davon ausschließlich beispielhaften Charakter haben können. Die Tarife am Markt unterscheiden sich sehr und die Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Gerne finden wir den Tarif, der die Leistungspunkte bietet, die zum individuellen Risiko Ihres Unternehmens passen.

05.06.2023

Ausbildung - Wenn aus Kindern Leute werden – Was Eltern beim Berufsstart ihrer Kinder beachten sollten

Ihr Kind stellt mit dem Beginn der Ausbildung erste Weichen für die berufliche und eine dadurch hoffentlich auch finanziell solide Zukunft. Den Blick für die möglichen Gefahren, die auf diesem Weg lauern können, haben die Jugendlichen noch nicht – helfen Sie daher bitte dabei, dass auch bei der Absicherung wesentliche Weichen gestellt werden. 

Es mag Ihnen verfrüht erscheinen, aber schon zu Beginn der Ausbildung sollte man über eine Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken. Schließlich scheidet jeder vierte Arbeitnehmer in Deutschland aus gesundheitlichen Gründen vor Erreichen des Regelrentenalters aus dem Berufsleben aus. 88,5 % aller Berufsunfähigkeitsfälle haben eine Krankheit als Ursache. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung bietet gegen Folgen dieser Gefahr den bestmöglichen Schutz. Die guten Tarife am Markt leisten nicht nur bei dauerhafter Berufsunfähigkeit, sondern auch bei vorübergehenden Fällen, die voraussichtlich mindestens sechs Monate anhalten. Damit besteht also auch Versicherungsschutz für erfolgreich verlaufende Krebsbehandlungen, Depressionen, Rehamaßnahmen nach einem Unfall, etc.. Ein Großteil der guten Versicherer für diesen Bereich bietet auch für einen Auszubildenden die Möglichkeit, bis zu 1.000,-- Euro monatlicher Rente abzusichern, also durchaus eine Größenordnung, mit der man zumindest ein bescheidenes Leben bestreiten kann. Bedingt durch das junge Alter und dem damit verbunden meist guten Gesundheitszustand, ist diese wichtigste aller persönlichen Absicherungen verhältnismäßig preiswert. Auf sie sollte keinesfalls verzichtet und so schnell wie möglich abgeschlossen werden. Daneben gehen 11,5 % aller Berufsunfähigkeiten auf Unfälle zurück. Sie können über eine Unfallversicherung finanziell abgesichert werden. Eine Unfallversicherung ist erstlinig dafür da, die Kosten bestreiten zu können, die aus einer unfallbedingten Behinderung heraus resultieren können. Sie ersetzt aber kein Einkommen, das einem evtl. dauerhaft entgeht, wenn man gesundheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann. In der Ausbildung ist Ihr Kind nun während der Arbeits- und Berufsschulzeit und auf den Wegen hin und zurück durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Deren Leistungen sind in erster Linie darauf abgestimmt, für die Kosten der gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten aufzukommen; auch für Rehabilitationskosten, die daraus entstehen. Kapitalleistungen werden erst ab einer mindestens 20 %-igen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in Form einer kleinen Rente gezahlt. Für Unfälle im rein privaten Bereich, die gut 70 % der Unfallstatistik einnehmen, sieht sie gar keine Leistung vor. Anders ist es bei einer privaten Unfallversicherung, deren Deckung 24 Stunden am Tag bei allen normalen Tätigkeiten des Alltags (auch Arbeit und Schule) gilt. Außerdem leistet die private Unfallversicherung bereits bei einer 1 %-igen Invalidität und kann hinsichtlich der gewünschten Leistungen angepasst werden. Die Leistungen der Unfallversicherung sollen in erster Linie dazu dienen, das gewohnte Lebensumfeld so umzugestalten, dass mit einer unfallbedingt erworbenen Behinderung möglichst optimal gelebt werden kann. Sehr hohe Kosten fallen u. a. für den Umbau einer Immobilie, die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs oder den Erwerb hochwertiger Prothesen an – hierunter kann auch ein spezielles Sportgerät fallen. Besteht bereits eine private Unfallversicherung, in der auch Ihr Kind mit abgesichert ist, sollte die Berufsgruppe überprüft werden, in der Ihr Kind tätig ist. In der Regel kann Ihr Kind bis zur Volljährigkeit im preiswerten Kindertarif versichert werden bzw. versichert bleiben. Mit Erreichen der Volljährigkeit muss eine Anpassung an die korrekte Berufsgruppe erfolgen. Handwerklich tätige Personen müssen, bedingt durch ihr höheres Unfallrisiko, einen höheren Beitrag zahlen. Wichtig ist auch, die Versicherungssummen ausreichend hoch zu wählen – und diese nicht zugunsten eines niedrigeren Beitrags zu senken. Eine Versicherung muss immer einen konkreten Zweck erfüllen können!

Auszubildende sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie fallen somit mit Ausbildungsbeginn aus der elterlichen Familienversicherung heraus. Da der größte Teil der Leistungen der 145 Krankenkassen in Deutschland über das Sozialgesetzbuch geregelt wird, sind diese Leistungen absolut identisch. Lediglich bei den freiwilligen Leistungen gibt es kleine Unterschiede. Fest steht auf jeden Fall, dass es enormen Bedarf bei der Ergänzung der gesundheitlichen Basisversorgung der gesetzlichen Krankenversicherungen gibt. Bedingt durch das normalerweise junge Alter eines Auszubildenden, sind die Kosten für Krankenzusatzversicherungsschutz sehr attraktiv. Tarife gibt es für nahezu jeden Bereich (z. B. Zahnzusatz, Krankenhaus- oder Krankentagegeld, Pflegekosten, Vorsorgeuntersuchungen,…). Vor allem der Bereich der stationären Zusatzversicherung verdient hier große Aufmerksamkeit. Mit einer stationären Zusatzversicherung wird man in einem Krankenhaus seiner Wahl als Privatpatient behandelt. Auf Wunsch auch vom Chefarzt. Man liegt im Ein-, bzw. Zweibettzimmer und kann die Möglichkeiten der modernsten Medizintechnik ausschöpfen. Schwere Krankheiten bedeuten lange Ausfallzeiten. Lange Ausfallzeiten gefährden den erfolgreichen Verlauf der Ausbildung. Je besser die medizinische Versorgung ist, desto wahrscheinlicher ist auch ein schneller Genesungsverlauf.

Für die Dauer der Aubildung genießt Ihr Kind in einigen Fällen noch Versicherungsschutz über Ihre Verträge. Lassen Sie uns die wichtigen Sparten einzeln betrachten: 

Wer einem anderen gegen dessen Willen einen Schaden zufügt, muss dem Geschädigten entsprechenden Schadenersatz leisten. Es gibt keine pauschale Begrenzung der Höhe eines Schadenersatzanspruchs. Verursachen Sie einen entsprechend hohen Schaden, können auch mehrere Jahreseinkommen gefordert werden. Beispielhaft für solch einen Schaden ist eine Mietwohnung, die durch eine vergessene Herdplatte ausbrennt. Für die Dauer der ersten Berufsausbildung sind Kinder im Regelfall noch über den Privathaftpflichtvertrag der Eltern abgesichert. Dies ist in den Bedingungswerken jedoch sehr unterschiedlich geregelt. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, die weitere Mitversicherung zu prüfen. Bezieht das Kind eine eigene Wohnung, empfiehlt es sich, diesen Vertrag ggf. darauf zu prüfen, ob eine Deckung für Mietsachschäden an Immobilien ingebriffen ist. Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung empfehlen wir Ihrem Kind den Abschluss eines eigenen Vertrags.

Die Rechtsschutzversicherung stellt das Gegenstück zur Privathaftpflichtversicherung dar. Sie übernimmt u. a. die entstehenden Kosten eines Rechtsstreits, in welchem Sie eigene Ansprüche durchsetzen möchten. Je nach gewähltem Umfang deckt ein solcher Vertrag verschiedene Rechtsbereiche ab. Viele Anbieter bieten auch eine Beratungshotline an, über die deren Kunden eine erste rechtliche Orientierung erhalten können. Jeder Rechtsstreit ist mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden. Der „Verlierer“ zahlt sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten beider Parteien. Eine Rechtsschutzversicherung kommt für all das auf und ist daher äußerst sinnvoll. Auch bei dieser Versicherungssparte ist Ihr Kind im Regelfall, wie bei der Privathaftpflichtversicherung, noch mitversichert. Dies ist aber auch in den Bedingungswerken der jeweiligen Versicherung sehr unterschiedlich geregelt. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, die weitere Mitversicherung zu prüfen. Falls Ihr Kind die erste eigene Wohnung bzw. ein gemietetes Zimmer am Ausbildungsort bezieht, sollten Sie diesen gemieteten Wohnraum über den Mieter-Rechtsschutz in Ihre Rechtsschutzversicherung mit einschließen, wenn Ihre Familie bereits über einen solchen Schutz verfügt. Ebenso wäre zu prüfen, ob der erste Pkw Ihres Kindes mitversichert ist.

Ein Verkehrsunfall kann neben Verletzungen auch große finanzielle Folgen haben! Zum Ausbildungsbeginn belohnen sich die Kinder vermutlich mit dem Führerschein und dem ersten eigenen Auto. Wer erinnert sich nicht an diese wunderbare Zeit der großen Freiheit? Leider zeigen die Statistiken auch, dass junge Fahrer um ein Vielfaches häufiger Unfälle im Straßenverkehr verursachen, als dies bei Personen mit mehrjähriger Fahrerfahrung der Fall ist. Dies spiegelt sich auch in den Beiträgen wider, die ein Fahranfänger für seine Kfz-Versicherung zahlen muss. Um die Kosten Ihres Kindes hier gering zu halten, empfiehlt es sich, Zulassung und Versicherung des Wagens auf einen Elternteil laufen zu lassen. Gibt es bei Ihnen evtl. noch einen ungenutzten Schadenfreiheitsrabatt eines früheren Zweit- oder Drittwagens, kann dieser genutzt werden. Hat Ihr Kind den Führerschein schon ein paar Jahre, lässt sich der „erfahrene“ Schadenfreiheitsrabatt auf einen eigenen Versicherungsvertrag übertragen. Ihr Kind erhält jedoch nie mehr schadenfreie Jahre, als es selbst seit Führerscheinausstellung hätte erfahren können. Je nach Wert und Alter des Fahrzeugs Ihres Kindes, kann eine Teil- oder Vollkaskoversicherung sinnvoll sein. Der Abschluss einer Insassenunfallversicherung ist normalerweise nicht nötig, da die bereits oben thematisierte Unfallversicherung auch im Straßenverkehr greift. Verursacht Ihr Kind einen Schaden, bei dem ein Insasse geschädigt wird, kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schadenersatz des Geschädigten auf.

Ihre Hausratversicherung deckt in erster Linie den Hausrat an Ihrem im Versicherungsschein genannten Wohnort ab. Da die versicherten Sachen im Rahmen der Hausratversicherung nicht Ihnen persönlich gehören müssen, besteht auch für Eigentum Ihres Kindes Versicherungsschutz. Teil der Leistungen einer Hausratversicherung ist auch die sog. Außenversicherung. Diese bietet vorübergehend auch außerhalb Ihres Wohnsitzes Versicherungsschutz. Es kann sein, dass Ihr Hausratversicherer die von Ihrem Kind bezogenen Räume noch nicht als gegründeten eigenen Hausstand wertet – der Hausrat, den Ihr Kind in der „eigenen Bude“ hat, wäre dann grundsätzlich im Rahmen der Außenversicherung mitversichert. Dies muss im Vorfeld aber mit dem Versicherer besprochen und auch schriftlich bestätigt werden. Wichtig ist dann auch auf die geltenden Summenbegrenzungen zu achten. Üblicherweise sind 10 % der Versicherungssumme Ihres Hausratversicherungsvertrags versichert (oft noch auf 10.000 bis 12.000 Euro begrenzt). Sollte der Neuwert der Einrichtung Ihres Kindes diese Summe übersteigen, empfiehlt sich der Abschluss eines gesonderten Vertrags. Die Glasversicherung zählt zu den nicht unbedingt notwendigen Versicherungen. Sie soll an dieser Stelle aber dennoch erwähnt werden, da Glasschäden an gemieteten Immobilien nicht im Rahmen der Mietsachschadendeckung einer Privathaftpflicht erstattet werden. Zerbricht eine Türverglasung, weil ihr Kind die Tür seiner gemieteten Wohnung versehentlich zu fest zugeschlagen hat, müsste Ihr Kind für die Reparatur ohne Glasversicherung selbst aufkommen. Eine Glasversicherung ist in der Regel für sehr kleines Geld erhältlich. Neben den Glasflächen von Fenstern und Türen, sind in der Regel auch Glaskochfelder und Mobiliarverglasung mitversichert.

Bei Fragen rund um die vorgenannten Punkte, aber auch Fragen zu weiteren Möglichkeiten der Vorsorge stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!